In solchen Gesundheitseinrichtungen liege stets ein erhöhtes Infektionsrisiko vor. In ihrem Entscheid habe die Vorinstanz ihre Argumente im Übrigen selber relativiert, indem sie ausgeführt habe, dass Schutzvorkehrungen getroffen werden könnten, «soweit diese im Rahmen des Eintrittsprozesses bzw. der Zuweisung an die BEWA faktisch realisierbar sind». Daraus sei zu schliessen, dass die Vorinstanz das Infektionsrisiko für den Beschwerdeführer nicht abschätzen könne, weshalb eine erneute medizinische Abklärung nachgeholt werden müsse.