Es sei fraglich, ob der Gesundheitszustand nach einem derart massiven operativen Eingriff überhaupt als (genügend) stabil bezeichnet werden könne. Die Vorinstanz habe sodann selber anerkannt, dass von möglichen Infektionen ein hohes Risiko ausgehe. Dies unterstreiche die Tatsache, dass der Gesundheitszustand im Vergleich zu einem normalen Menschen per se nicht stabil sein könne. Das Infektionsrisiko habe die Vorinstanz sodann wegdiskutiert, indem sie darauf verwiesen habe, dass dem Risiko durch einen unmittelbaren Eintritt auf die BEWA Rechnung getragen werden könne. Weiter habe die Vorinstanz ausgeführt, dass der Be-