Bei dieser Ausgangslage sei nicht ersichtlich, weshalb vor Strafantritt eine medizinische Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers angeordnet werden sollte. Angesichts des Umstandes, dass den gesundheitlichen Beeinträchtigungen auch während des Strafvollzugs hinreichend Rechnung getragen werden könne, vermöchten schliesslich die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Vollzugsaufschub das öffentliche Interesse am Vollzug des rechtskräftigen Urteils nicht zu überwiegen. Die Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers sei folglich zu bejahen.