Zusammenfassend sei nicht mit grosser Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass der bevorstehende Strafvollzug das Leben oder die Gesundheit des Beschwerdeführers ernsthaft gefährde, zumal seinen gesundheitlichen Einschränkungen hinreichend Rechnung getragen werden könne. Bei dieser Ausgangslage sei nicht ersichtlich, weshalb vor Strafantritt eine medizinische Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers angeordnet werden sollte.