Sobald aufgrund der medizinischen Beurteilung feststehe, dass der gesundheitliche Zustand den weiteren Vollzug in einer Justizvollzugsanstalt oder einer alternativen Einrichtung zulasse, sei der Beschwerdeführer von der BEWA direkt in die entsprechende Anstalt bzw. Einrichtung zum weiteren Vollzug zu überführen, wo die medizinische Versorgung ebenfalls gewährleistet sei. Zusammenfassend sei nicht mit grosser Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass der bevorstehende Strafvollzug das Leben oder die Gesundheit des Beschwerdeführers ernsthaft gefährde, zumal seinen gesundheitlichen Einschränkungen hinreichend Rechnung getragen werden könne.