Was den weiteren Strafvollzug anbelange, bestehe die Möglichkeit, diesen in angepasster Form nach Art. 80 StGB durchzuführen. Sobald aufgrund der medizinischen Beurteilung feststehe, dass der gesundheitliche Zustand den weiteren Vollzug in einer Justizvollzugsanstalt oder einer alternativen Einrichtung zulasse, sei der Beschwerdeführer von der BEWA direkt in die entsprechende Anstalt bzw. Einrichtung zum weiteren Vollzug zu überführen, wo die medizinische Versorgung ebenfalls gewährleistet sei.