Bei einem Eintritt in die BEWA könnten zudem die notwendigen Eintrittsabklärungen und eine erneute Einschätzung der medizinischen Zumutbarkeit des Strafvollzugs vorgenommen werden. Was den weiteren Strafvollzug anbelange, bestehe die Möglichkeit, diesen in angepasster Form nach Art. 80 StGB durchzuführen.