Ein Freiheitsentzug in einer Vollzugseinrichtung sei aus medizinischer Sicht nicht verantwortbar. Die chronischen Erkrankungen (Herz, Speiseröhre) könnten zwar stabil eingestellt werden, hingegen sei bezüglich der Nierenfunktion nicht davon auszugehen, dass die Situation über die Dauer der Strafe stabil bleibe. Aus medizinischer Sicht müsse konstatiert werden, dass eine dialysepflichtige Niereninsuffizienz eine schwere Erkrankung sei. Auch wenn keine spezifischen Einschränkungen bestünden, sei der Allgemeinzustand geschwächt. Der Beschwerdeführer sei vor Infektionen zu schützen. Weiter erwog die Vorinstanz, dass sich die