17. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst (pag. 24 ff.), aus den Akten ergebe sich, dass der Beschwerdeführer seit Jahren gesundheitlich beeinträchtigt sei. In ihrer Beurteilung der Hafterstehungsfähigkeit vom 22. November 2022 habe Dr. med. C.________ u.a. ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der verschiedenen (chronischen) Erkrankungen nicht fähig sei, den Vollzugsalltag ohne besondere Vorkehrungen zu bestreiten. Ein Freiheitsentzug in einer Vollzugseinrichtung sei aus medizinischer Sicht nicht verantwortbar.