Diese beantragte mit Eingabe vom 29. Juni 2023 ebenfalls die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Darüber hinaus beantragte sie die kostenfällige Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege, soweit darauf einzutreten sei (pag. 103 f.). 11. Es folgten – innert zweimalig erstreckter Frist – eine Replik (pag. 131 ff.) und seitens der Vorinstanz eine Duplik (pag. 173 f.).