10. Am 7. Juni 2023 wurde der Vorinstanz Gelegenheit gegeben, innert Frist eine Stellungnahme zur Beschwerde einzureichen (pag. 85 f.). Diese beantragte mit Vernehmlassung vom 12. Juni 2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Hinsichtlich des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständig enthielt sie sich eines formellen Antrags (pag. 95 f.). Mit Verfügung vom 15. Juni 2023 wurde der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme geboten (pag. 97 f.). Diese beantragte mit Eingabe vom 29. Juni 2023 ebenfalls die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.