9. Mit Verfügung vom 5. Juni 2023 wurde festgestellt, dass die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz durch diese bereits erteilt bzw. nicht entzogen worden sei. Der Verfahrensantrag des Beschwerdeführers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wurde deshalb als gegenstandslos abgeschrieben (pag. 77).