8. Die Vorinstanz teilte mit Eingabe vom 30. Mai 2023 mit, dass der Beschwerde an das Obergericht von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme und sie (die Vorinstanz) in ihrem Entscheid vom 14. April 2023 einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen habe (pag. 69). Die Generalstaatsanwaltschaft ihrerseits verzichtete auf eine Stellungnahme zum Verfahrensantrag des Beschwerdeführers (pag. 73).