In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen (pag. 1). Gleichzeitig ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das oberinstanzliche Verfahren (pag. 47 ff.) 7. Gestützt auf die Beschwerde vom 17. Mai 2023 eröffnete die 1. Strafkammer am 26. Mai 2023 das vorliegende Beschwerdeverfahren und forderte die Vorinstanz sowie die Generalstaatsanwaltschaft auf, innert Frist eine Stellungnahme zum Antrag auf aufschiebende Wirkung einzureichen (pag. 59 f.).