6. Gegen diesen Entscheid der Vorinstanz erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Mai 2023 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern (pag. 1 ff.). Er beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Aussetzung des Strafvollzugs bis zum Vorliegen der Hafterstehungsfähigkeit, eventualiter die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen (pag.