4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 22. Februar 2023 Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID; nachfolgend: Vorinstanz). Er beantragte die Aufhebung der Verfügung der BVD vom 20. Januar 2023 sowie die Aussetzung des Strafvollzugs bis zum Vorliegen der Hafterstehungsfähigkeit, mindestens jedoch um 12 Monate, eventualiter die Aufhebung der Verfügung der BVD vom 20. Januar 2023 und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz (BVD) zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts (amtliche Akten SID, pag. 10 ff.).