3. Am 25. August 2022 beantragte der Beschwerdeführer, es sei der auf 19. September 2022 angesetzte Strafvollzug bis zum Vorliegen der Hafterstehungsfähigkeit, mindestens jedoch um 12 Monate, aufzuschieben (amtliche Akten BVD, pag. 195 ff.). Am 13. Januar 2023 stellte der Beschwerdeführer zudem ein Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege (pag. 246 ff.). Mit Verfügung vom 20. Januar 2023 wiesen die BVD das Gesuch um Vollzugsaufschub sowie das Gesuch um unentgeltliche Rechtpflege ab und boten den Beschwerdeführer (neu) zum Strafantritt per 27. Februar 2023 im Regionalgefängnis L.___