Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern SK 23 245 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 12. Februar 2024 Besetzung Oberrichter Vicari (Präsident i.V.), Oberrichter Gerber, Oberrichte- rin Schwendener Gerichtsschreiber Weibel Verfahrensbeteiligte A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Verurteilter/Beschwerdeführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Post- fach, 3001 Bern und Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID), Kramgasse 20, 3011 Bern Gegenstand Vollzugsaufschub Beschwerde gegen den Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 14. April 2023 (2023.SIDGS.193) Erwägungen: I. 1. Mit Urteil vom 2. März 2022 stellte das Obergericht des Kantons Bern vorab die Rechtskraft des Urteils des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 16. März 2021 hin- sichtlich des Schuldspruchs wegen mehrfacher Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte fest. Weiter sprach es A.________ (nachfolgend: Beschwerdefüh- rer) wegen gewerbsmässigen Betrugs schuldig und verurteilte ihn gestützt darauf sowie auf die rechtskräftigen Schuldsprüche zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 5 Monaten (amtliche Akten BVD, pag. 122 ff.). 2. Mit Aufgebots- und Vollzugsverfügung vom 20. Juli 2022 bot das Amt für Justizvoll- zug, Bewährungs- und Vollzugsdienste (nachfolgend: BVD), den Beschwerdeführer per 19. September 2022 zum Antritt der Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 5 Monaten gemäss rechtskräftigem Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 2. März 2022 auf (amtliche Akten BVD, pag. 192 f.). 3. Am 25. August 2022 beantragte der Beschwerdeführer, es sei der auf 19. September 2022 angesetzte Strafvollzug bis zum Vorliegen der Hafterstehungsfähigkeit, min- destens jedoch um 12 Monate, aufzuschieben (amtliche Akten BVD, pag. 195 ff.). Am 13. Januar 2023 stellte der Beschwerdeführer zudem ein Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege (pag. 246 ff.). Mit Verfügung vom 20. Januar 2023 wiesen die BVD das Gesuch um Vollzugsaufschub sowie das Gesuch um unentgelt- liche Rechtpflege ab und boten den Beschwerdeführer (neu) zum Strafantritt per 27. Februar 2023 im Regionalgefängnis L.________, mit anschliessender Zuwei- sung auf die Bewachungsstation des Inselspitals (BEWA), auf (amtliche Akten BVD pag. 249 ff.). 4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 22. Februar 2023 Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID; nachfolgend: Vorinstanz). Er beantragte die Aufhebung der Verfügung der BVD vom 20. Januar 2023 sowie die Aussetzung des Strafvollzugs bis zum Vorliegen der Hafterstehungsfähigkeit, mindestens jedoch um 12 Monate, eventualiter die Aufhebung der Verfügung der BVD vom 20. Januar 2023 und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz (BVD) zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts (amtliche Akten SID, pag. 10 ff.). Mit (separatem) Schreiben vom gleichen Tag ersuchte der Beschwerdeführer sodann um unentgelt- liche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz, unter Beiord- nung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt (amtliche Akten SID, pag. 16 ff.). 2 5. Mit Entscheid vom 14. April 2023 wies die Vorinstanz die Beschwerde sowie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege – soweit sie darauf eintrat – ab und aufer- legte dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 400.00 (amtliche Akten SID, pag. 31 ff.). 6. Gegen diesen Entscheid der Vorinstanz erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Mai 2023 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern (pag. 1 ff.). Er beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Aussetzung des Strafvollzugs bis zum Vorliegen der Hafterstehungsfähigkeit, eventualiter die Aufhe- bung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Sache an die Vor- instanz zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts, alles unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen (pag. 1). Gleichzeitig er- suchte er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das oberinstanz- liche Verfahren (pag. 47 ff.) 7. Gestützt auf die Beschwerde vom 17. Mai 2023 eröffnete die 1. Strafkammer am 26. Mai 2023 das vorliegende Beschwerdeverfahren und forderte die Vorinstanz so- wie die Generalstaatsanwaltschaft auf, innert Frist eine Stellungnahme zum Antrag auf aufschiebende Wirkung einzureichen (pag. 59 f.). 8. Die Vorinstanz teilte mit Eingabe vom 30. Mai 2023 mit, dass der Beschwerde an das Obergericht von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme und sie (die Vorinstanz) in ihrem Entscheid vom 14. April 2023 einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen habe (pag. 69). Die Generalstaatsanwalt- schaft ihrerseits verzichtete auf eine Stellungnahme zum Verfahrensantrag des Be- schwerdeführers (pag. 73). 9. Mit Verfügung vom 5. Juni 2023 wurde festgestellt, dass die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz durch diese bereits erteilt bzw. nicht entzogen worden sei. Der Verfahrensantrag des Beschwerdeführers um Ertei- lung der aufschiebenden Wirkung wurde deshalb als gegenstandslos abgeschrieben (pag. 77). 10. Am 7. Juni 2023 wurde der Vorinstanz Gelegenheit gegeben, innert Frist eine Stel- lungnahme zur Beschwerde einzureichen (pag. 85 f.). Diese beantragte mit Ver- nehmlassung vom 12. Juni 2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Hin- sichtlich des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständig enthielt sie sich eines formellen Antrags (pag. 95 f.). Mit Verfügung vom 15. Juni 2023 wurde der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme geboten (pag. 97 f.). Diese beantragte mit Eingabe vom 29. Juni 2023 ebenfalls die kostenfällige Abwei- sung der Beschwerde. Darüber hinaus beantragte sie die kostenfällige Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege, soweit darauf einzutreten sei (pag. 103 f.). 11. Es folgten – innert zweimalig erstreckter Frist – eine Replik (pag. 131 ff.) und seitens der Vorinstanz eine Duplik (pag. 173 f.). 3 12. Mit Verfügung vom 18. September 2023 wurde der Schriftenwechsel als geschlos- sen erachtet und den Parteien der schriftliche Entscheid in Aussicht gestellt (pag. 175 f.). II. 13. Gemäss Art. 52 Abs. 1 des Gesetzes über den Justizvollzug (JVG; BSG 341.1) i.V.m. Art. 29 Abs. 1 Bst. c des Organisationsreglements des Obergerichts (OrR OG; BSG 162.11) beurteilen die Strafkammern des Obergerichts Beschwerden gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide der SID im Bereich des Justizvollzugs. Die 1. Strafkammer ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 53 JVG nach dem Gesetz über die Verwal- tungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21), soweit das JVG keine besonderen Bestim- mungen enthält. Namentlich finden die Art. 79 und Art. 80 bis 84a VRPG sinngemäss Anwendung (Art. 86 Abs. 2 VRPG). 14. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 52 Abs. 1 JVG). Der Be- schwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist vom angefoch- tenen Entscheid direkt betroffen und als unterlegene Partei zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 79 VRPG). 15. Auf die Beschwerde vom 17. Mai 2023 ist somit einzutreten. Da es sich bei der Vor- instanz nicht um ein unabhängiges Gericht im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) handelt, ist die 1. Strafkammer als einzige gerichtliche kantonale Instanz in ihrer Kognition nicht beschränkt (Urteil des Bundesgerichts 6B_983/2020 vom 3. November 2020 E. 1.3.2 und E. 1.4; vgl. auch Art. 80 VRPG). III. 16. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Verweigerung des Voll- zugsaufschubs. 17. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst (pag. 24 ff.), aus den Akten ergebe sich, dass der Beschwerdeführer seit Jahren gesundheitlich beeinträchtigt sei. In ihrer Be- urteilung der Hafterstehungsfähigkeit vom 22. November 2022 habe Dr. med. C.________ u.a. ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der verschiede- nen (chronischen) Erkrankungen nicht fähig sei, den Vollzugsalltag ohne besondere Vorkehrungen zu bestreiten. Ein Freiheitsentzug in einer Vollzugseinrichtung sei aus medizinischer Sicht nicht verantwortbar. Die chronischen Erkrankungen (Herz, Spei- seröhre) könnten zwar stabil eingestellt werden, hingegen sei bezüglich der Nieren- funktion nicht davon auszugehen, dass die Situation über die Dauer der Strafe stabil bleibe. Aus medizinischer Sicht müsse konstatiert werden, dass eine dialysepflich- tige Niereninsuffizienz eine schwere Erkrankung sei. Auch wenn keine spezifischen Einschränkungen bestünden, sei der Allgemeinzustand geschwächt. Der Beschwer- deführer sei vor Infektionen zu schützen. Weiter erwog die Vorinstanz, dass sich die 4 Situation des Beschwerdeführers seit der Beurteilung durch Dr. med. C.________ aufgrund der am K.________(Datum) erfolgten Nierentransplantation wesentlich verändert habe. Mittlerweile seien sämtliche Kontrolltermine durchgeführt worden und es sei anzunehmen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in den letzten viereinhalb Monaten stabilisiert habe. Zwar gelte es, Infektionen zu vermeiden und Drittkontakte auf ein Minimum zu beschränken. Den gesundheitli- chen Beeinträchtigungen könne jedoch mit einer Zuweisung an die Bewachungssta- tion des Inselspitals (BEWA) Rechnung getragen werden. Dort könne auch rasch auf plötzlich auftretende gesundheitliche Veränderungen reagiert werden. Weiter be- stehe die Möglichkeit, den Beschwerdeführer getrennt von den übrigen eingewiese- nen Personen unterzubringen. Bei einem Eintritt in die BEWA könnten zudem die notwendigen Eintrittsabklärungen und eine erneute Einschätzung der medizinischen Zumutbarkeit des Strafvollzugs vorgenommen werden. Was den weiteren Strafvoll- zug anbelange, bestehe die Möglichkeit, diesen in angepasster Form nach Art. 80 StGB durchzuführen. Sobald aufgrund der medizinischen Beurteilung feststehe, dass der gesundheitliche Zustand den weiteren Vollzug in einer Justizvollzugsanstalt oder einer alternativen Einrichtung zulasse, sei der Beschwerdeführer von der BEWA direkt in die entsprechende Anstalt bzw. Einrichtung zum weiteren Vollzug zu überführen, wo die medizinische Versorgung ebenfalls gewährleistet sei. Zusam- menfassend sei nicht mit grosser Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass der be- vorstehende Strafvollzug das Leben oder die Gesundheit des Beschwerdeführers ernsthaft gefährde, zumal seinen gesundheitlichen Einschränkungen hinreichend Rechnung getragen werden könne. Bei dieser Ausgangslage sei nicht ersichtlich, weshalb vor Strafantritt eine medizinische Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers angeordnet werden sollte. Angesichts des Umstandes, dass den gesundheitlichen Beeinträchtigungen auch während des Strafvollzugs hinrei- chend Rechnung getragen werden könne, vermöchten schliesslich die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Vollzugsaufschub das öffentliche Inter- esse am Vollzug des rechtskräftigen Urteils nicht zu überwiegen. Die Hafterste- hungsfähigkeit des Beschwerdeführers sei folglich zu bejahen. Insgesamt seien keine anderen wichtigen Gründe ersichtlich oder geltend gemacht, die einen Voll- zugsaufschub nahelegen würden. 18. Der Beschwerdeführer verlangt einen Vollzugsaufschub. Zur Begründung dieses An- liegens wiederholt er in seiner Beschwerde zunächst die Argumente, welche er be- reits gegenüber der Vorinstanz vorgebracht hatte (S. 4 der Beschwerde, pag. 7). In der Folge äussert er sich zu den seiner Ansicht nach falschen Schlussfolgerungen der Vorinstanz: So habe sich sein Gesundheitszustand – entgegen der Vorinstanz – nicht stabilisiert. Es sei fraglich, ob der Gesundheitszustand nach einem derart mas- siven operativen Eingriff überhaupt als (genügend) stabil bezeichnet werden könne. Die Vorinstanz habe sodann selber anerkannt, dass von möglichen Infektionen ein hohes Risiko ausgehe. Dies unterstreiche die Tatsache, dass der Gesundheitszu- stand im Vergleich zu einem normalen Menschen per se nicht stabil sein könne. Das Infektionsrisiko habe die Vorinstanz sodann wegdiskutiert, indem sie darauf verwie- sen habe, dass dem Risiko durch einen unmittelbaren Eintritt auf die BEWA Rech- nung getragen werden könne. Weiter habe die Vorinstanz ausgeführt, dass der Be- 5 schwerdeführer offenbar selber Einkäufe tätige, wo er ebenfalls einem Infektionsri- siko ausgesetzt sei. Dabei verkenne die Vorinstanz, dass das Infektionsrisiko beim Einkaufen, wo man die Nähe und den Kontakt zu Menschen selber steuern könne, in keiner Weise gleichzusetzen sei mit demjenigen in einem Grossspital wie dem Inselspital, wo Patienten, Ärzte und das Pflegepersonal frei verkehren würden. In solchen Gesundheitseinrichtungen liege stets ein erhöhtes Infektionsrisiko vor. In ih- rem Entscheid habe die Vorinstanz ihre Argumente im Übrigen selber relativiert, in- dem sie ausgeführt habe, dass Schutzvorkehrungen getroffen werden könnten, «so- weit diese im Rahmen des Eintrittsprozesses bzw. der Zuweisung an die BEWA fak- tisch realisierbar sind». Daraus sei zu schliessen, dass die Vorinstanz das Infekti- onsrisiko für den Beschwerdeführer nicht abschätzen könne, weshalb eine erneute medizinische Abklärung nachgeholt werden müsse. Soweit die Vorinstanz argumen- tiere, die notwendigen medizinischen Abklärungen könnten anlässlich des Vollzugs- antritts nachgeholt werden, verkenne sie den aktuellen Gesundheitszustand des Be- schwerdeführers. So anerkenne die Vorinstanz selber, dass vor einer Zuweisung in die BEWA ein formeller Eintritt in den Strafvollzug erfolgen müsse. Ein formeller Ein- tritt in den Strafvollzug – vor einer Zuweisung in die BEWA – sei dem Beschwerde- führer aber angesichts des akuten Infektionsrisikos und seines schlechten Gesund- heitszustandes nicht zuzumuten. Erschwerend müssten die nach wie vor herrschen- den Medikamentenunverträglichkeiten berücksichtigt werden. Von einem genügend stabilen Gesundheitszustand könne keine Rede sein. Soweit die Vorinstanz schliesslich auf alternative Vollzugsmöglichkeiten nach Art. 80 StGB hinweise, sei dies ohne Belang, da der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in jedem Fall vor einem Eintritt in den Strafvollzug überprüft werden müsse. Unter dem Titel «Ad Fazit» (pag. 11 f.) führte der Beschwerdeführer in seiner Be- schwerde aus, es müsse zwingend von den behandelnden Ärzten beurteilt werden, wie lange die heikle Angewöhnungsphase (nach erfolgter Nierentransplantation) an- dauere und wann er sich von der Transplantation ausreichend erholt habe. Die Vor- instanz habe darauf verzichtet, eine Neueinschätzung der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers nach der erfolgten Nierentransplantation einzuholen, ob- wohl dies von Dr. med. C.________ als notwendig erachtet worden sei. Mithin habe es die Vorinstanz unterlassen, den Sachverhalt genügend abzuklären, da sie – ent- gegen der fachlichen Einschätzung von Dr. med. C.________ – keinen aktuellen medizinischen Bericht eingeholt habe. Damit habe sie Recht verletzt und es werde beantragt, dass eine Neubeurteilung angeordnet werde. Abschliessend zu erwähnen gilt, dass der Beschwerdeführer zur Untermauerung sei- ner Ausführungen hinsichtlich seiner gesundheitlichen Einschränkungen eine E-Mail von Dr. med. E.________ (Datum unbekannt; Beilage 5, pag. 43) und eine Medika- mentenübersicht von Prof. med. F.________ vom 24. April 2023 (Beilage 6, pag. 45) zu den Akten reichte. 19. Die Vorinstanz wies in ihrer Vernehmlassung vom 12. Juni 2023 ergänzend – zu den Ausführungen im angefochtenen Entscheid – darauf hin, Dr. med. C.________ habe entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nirgends festgehalten, dass nach erfolgter Transplantation eine Neubeurteilung vorzunehmen und/oder eine Neuein- schätzung «notwendig» sei. Vielmehr habe sie ausgeführt, eine Neubeurteilung sei 6 «möglich», wenn es tatsächlich zu einer Transplantation komme. Im Weiteren ver- möge der Beschwerdeführer nicht hinreichend darzulegen, weshalb aktuelle Arztbe- richte eingeholt werden müssten. Angesichts seiner Mitwirkungspflicht wäre es viel- mehr am Beschwerdeführer selber gewesen, die Ausführungen zum Gesundheits- zustand und dem damit verbundenen Infektionsrisiko durch Einreichung von sach- dienlichen Unterlagen hinreichend zu belegen. Aus den vom Beschwerdeführer in oberer Instanz eingereichten Unterlagen gehe jedenfalls nicht hervor, dass das im angefochtenen Entscheid beschriebene Vorgehen aufgrund seiner gesundheitlichen Situation nicht möglich wäre. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass auf der BEWA ohne Weiteres die Möglichkeit einer Unterbringung bestehe, die den Kontakt zu an- deren eingewiesenen Personen, zur Ärzteschaft und zum Pflegepersonal unterbinde bzw. auf ein den Umständen angemessenes Minimum reduziere. 20. Die Generalstaatsanwaltschaft verwies mit Eingabe vom 29. Juni 2023 (pag. 103) zur Begründung ihres Antrags (kostenfällige Abweisung der Beschwerde) auf die Er- wägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid sowie in deren Vernehmlas- sung vom 12. Juni 2023. 21. In seiner Replik vom 4. September 2023 (pag. 131 ff.) machte der Beschwerdeführer geltend, die Ausführungen der Vorinstanz hinsichtlich der Notwendigkeit einer Neu- beurteilung seien aus dem Zusammenhang gerissen, denn es werde dabei nicht er- wähnt, dass Dr. med. C.________ bei ihrer Beurteilung vor der erfolgten Nieren- transplantation irreversible Schädigungen oder gar den Tod in Haft bei schwer ein- geschränkter Nierenfunktion bejaht und die Unterbringung in einer Institution des Freiheitsentzugs für nicht möglich erachtet habe. Soweit man ihm vorwerfe, er sei seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, sei dies nicht nachvollziehbar, habe er vom behandelnden Arzt Dr. med. H.________ doch abermals eine aktuelle Beur- teilung verlangt. Dieser habe sein Ersuchen jeweils abschlägig beantwortet und ihm mitgeteilt, dass zusätzliche medizinische Beurteilungen/Gutachten grundsätzlich nur auf gerichtliche Anordnung hin erstellt werden würden (pag. 139, 141). Mit seiner Replik reichte der Beschwerdeführer sodann zwei weitere Beilagen (Sprechstundenbericht von Prof. Dr. med. I.________ an Dr. med. J.________ vom 28. August 2023 [Beilage 10, pag. 145 ff.]; ärztliches Gutachten von PD Dr. med. G.________ vom 1. September 2023 [Beilage 11, pag. 153 ff.] zu den Akten. Hierzu führte er aus, dass dem ärztlichen Gutachten vom 1. September 2023 an mehreren Stellen entnommen werden könne, dass sich aus medizinischer Sicht eine Haft als gesundheitlich enorm problematisch darstelle. 22. In ihrer Duplik vom 14. September 2023 äusserte sich die Vorinstanz vorab zu den vom Beschwerdeführer neu eingereichten Unterlagen (Beilagen 10 und 11). In Be- zug auf den Sprechstundenbericht vom 28. August 2023 hielt die Vorinstanz im We- sentlichen fest, dass der Besuch von Physiotherapie auch während des Strafvollzugs möglich sei. Weiter äussere sich das Gutachten vom 2. September 2023 zwar u.a. zum Infektionsrisiko. PD Dr. med. G.________ nehme dabei aber bloss Bezug auf eine «klassische» Haftsituation bzw. auf «ihm bekannte» Haftbedingungen. Ergän- zend zu ihren bisherigen Ausführungen merkte die Vorinstanz sodann an, dass der Beschwerdeführer – zumindest im Rahmen von ärztlichen Untersuchungen – bereits 7 heute regelmässig Situationen ausgesetzt sei, in welchen er in physischen Kontakt zu anderen Personen stehe. Soweit ein konsequentes Abstandhalten anlässlich des Eintrittsprozesses bzw. der Zuweisung an die BEWA nicht möglich sein sollte, könne er aus diesem Umstand folglich nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im Übrigen sei eine Anpassung des weiteren Vollzugs (etwa: Entbindung von der Arbeitspflicht, Sonderregelung betreffend Einnahme der Mahlzeiten, Unterbringung in einer alter- nativen Einrichtung als ultima ratio) denkbar. Insgesamt könne bei dieser Ausgangs- lage nicht die Rede davon sein, das Infektionsrisiko im Strafvollzug sei – im Vergleich zum Infektionsrisiko in der Freiheit – nicht hinnehmbar (pag. 173 f.). IV. 23. Gemäss Art. 372 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) vollziehen die Kantone die von ihren Strafgerichten ausgefällten Urteile. Der Vollzug von Strafen und somit auch der hier fragliche Strafantritt bzw. Vollzugsaufschub richten sich nach kantonalem Recht (Art. 372 Abs. 1, Art. 439 Abs. 1 und Abs. 2 StGB). Gemäss Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über den Justizvollzug [JVV; BSG 341.11) sind Freiheitsstra- fen in der Regel spätestens innert sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft an- zutreten. Aus wichtigen Gründen kann der Vollzug einer Freiheitsstrafe aufgescho- ben oder unterbrochen werden (Art. 17 Abs. 1 des Gesetzes über den Justizvollzug [JVG; BSG 341.1]). Als wichtige Gründe gelten gemäss Art. 17 Abs. 2 JVG nament- lich ausserordentliche persönliche, familiäre oder berufliche Verhältnisse (Bst. a) so- wie die vollständige Hafterstehungsunfähigkeit (Bst. b). Beim Entscheid sind die vor- aussichtliche Vollzugsdauer, die Entweichungs- und Wiederholungsgefahr sowie all- fällige Beurteilungen von Sachverständigen zu berücksichtigen (Art. 17 Abs. 3 JVG). 24. Als Hafterstehungsfähigkeit kann die Fähigkeit eines Menschen bezeichnet werden, in einer Einrichtung des Freiheitsentzuges oder einer anderen geeigneten Einrich- tung, in der ihm die Freiheit entzogen wird, leben zu können, ohne dass der Frei- heitsentzug eine besondere oder ernsthafte Gefahr für die Gesundheit und/oder das Leben der inhaftierten Person darstellt (Richtlinie der Konkordatskonferenz des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweizer Kantone SSED 17ter.0 betreffend die Hafterstehungsfähigkeit vom 25. November 2016 [Richtlinie SSED 17ter.0], abrufbar unter https://www.konkordate.ch/konkordatliche-erlasse-ssed; GRAF, Hafterstehungsfähigkeit, in: Brägger [Hrsg.], Das Schweizerische Vollzugsle- xikon, 2. Auflage, Basel 2022, S. 308). Die Hafterstehungsfähigkeit ist eine Rechts- frage, keinesfalls ein medizinischer Befund oder eine medizinische Diagnose. Sie stellt das Resultat einer Rechtsgüterabwägung von medizinischen Faktoren einer- seits und dem Straf-, Behandlungs- sowie Sicherheitsanspruch des Staates ande- rerseits dar (Richtlinie SSED 17ter.0 Ziff. 3.1 Abs. 3). Die Rechtsgüterabwägung hat nicht durch den Arzt, sondern durch die zuständige Vollzugsbehörde zu erfolgen (Richtlinie SSED 17ter.0 Ziff. 2 Abs. 3). Von aufgehobener Hafterstehungsfähigkeit wird nur in schwerwiegendsten Fällen ausgegangen (GRAF, a.a.O., S. 231 f.). 8 25. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung schränken das öffentliche Interesse am Vollzug rechtskräftig verhängter Strafen und der Gleichheitssatz den Ermessens- spielraum der Vollzugsbehörde hinsichtlich einer Verschiebung des Strafvollzugs er- heblich ein. Der Strafvollzug bedeutet für die betroffene Person immer ein Übel, das von dem einen besser, von anderen weniger gut ertragen wird. Die blosse Möglich- keit, dass Leben oder Gesundheit der verurteilten Person gefährdet sein könnten, genügt nicht für einen Strafaufschub auf unbestimmte Zeit. Verlangt wird, dass mit beträchtlicher Wahrscheinlichkeit zu rechnen ist, der Strafvollzug gefährde Leben oder Gesundheit der betroffenen Person. Selbst in diesem Fall ist eine Abwägung von öffentlichen und privaten Interessen vorzunehmen, wobei neben den medizini- schen Gesichtspunkten auch die Art und Schwere der begangenen Tat und die Dauer der Strafe zu berücksichtigen sind. Die Verschiebung des Vollzugs einer rechtskräftigen Strafe kommt mithin nur in Ausnahmefällen in Betracht (BGE 108 Ia 69 E. 2b und c; Urteile des Bundesgerichts [BGer] 7B_932/2023 vom 10. Januar 2024 E. 2.1.1; 6B_683/2022 vom 24. August 2022 E. 1.1.1; 6B_1018/2018 vom 10. Januar 2019 E. 3; 6B_580/2017 vom 21. August 2017 E. 2.2.1). Pflege und Heilung eines kranken Strafgefangenen haben grundsätzlich im Rahmen eines (nötigenfalls modifizierten, vgl. Art. 80 StGB) Vollzugs zu erfolgen. Nur wo die erforderlichen medizinischen Massnahmen im Gefängnis oder einer alternativen Vollzugseinrichtung undurchführbar sind bzw. eine ärztliche Behandlung im Spital einer Vollzugseinrichtung wirkungslos oder unmöglich ist, kommt – bei entsprechen- dem Gesundheitszustand – ein Aufschub in Frage (Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern SK 16 395 vom 16. Februar 2017 E. 24 und SK 20 537 vom 16. Oktober 2023 E. 29; KOLLER, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 11 zu Art. 92 StGB). Mit anderen Worten ist bei der Prüfung von Gesuchen um Straf- aufschub zu berücksichtigen, dass die medizinische Betreuung auch in den Vollzugsinstitutionen sichergestellt ist (vgl. dazu Art. 61 JVV; vgl. auch Art. 13 JVV). So wird bei Eintritt in die Vollzugsinstitution eine eingehende medizinische Untersu- chung durchgeführt, in deren Rahmen eine allfällige Medikation oder andere medizi- nisch indizierte Interventionen festgelegt werden. Somatischen oder psychischen Beschwerden und Auffälligkeiten kann sodann – je nach Angebot der Vollzugsinsti- tution – durch die Unterbringung in einer vom Normalvollzug abweichenden Spezia- labteilung Rechnung getragen werden (vgl. Art. 13 JVV). Nur wenn dies nach Ein- schätzung der Ärzte nicht ausreicht, um den regulären Vollzug durchzuführen, liegt Hafterstehungsunfähigkeit vor. Selbst dann besteht aber immer noch die Möglichkeit eines modifizierten Vollzugs gemäss Art. 80 StGB bzw. die Möglichkeit einer Einwei- sung in eine «andere geeignete Einrichtung» (vgl. zum Ganzen KOLLER, Aufschub von Strafen und Massnahmen, in: Brägger [Hrsg.], Das schweizerische Vollzugsle- xikon, 2. Auflage, Basel 2022, S. 83 f.; KOLLER, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 11 zu Art. 80 StGB). Art. 80 Abs. 1 Bst. a StGB erlaubt nämlich Abweichungen von den gesetzlichen Vollzugsregeln, wenn «der Gesundheitszu- stand des Gefangenen dies erfordert» und Art. 80 Abs. 2 StGB ermöglicht den Voll- zug der Freiheitsstrafe auch in einer «anderen geeigneten Einrichtung», worunter neben Spitälern und medizinischen Rehabilitationseinrichtungen aller Art etwa auch Heime für Behinderte, Invalide oder Betagte zu verstehen sind. 9 26. Die Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid vom 14. April 2023 sowie in ihrer Vernehmlassung vom 12. Juni 2023 und Duplik vom 14. September 2023 sind überzeugend, schlüssig und korrekt. So geht aus den Akten hervor, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdefüh- rers seit längerer Zeit erheblich beeinträchtigt ist. Die BVD beauftragten deshalb am 4. Oktober 2022 Dr. med. C.________ mit der medizinischen Beurteilung der Hafter- stehungsfähigkeit des Beschwerdeführers (amtliche Akten BVD, pag. 220 f.). Diese stellte dem Beschwerdeführer in ihrer medizinischen Beurteilung vom 22. November 2022 (amtliche Akten BVD pag. 222 [Vor- und Rückseite]) folgende Diagnosen: (1) Niereninnsuffizienz multifaktoriell, dialysepflichtig, (2) koronare Herzkrankheit (3 Ge- fässerkrankungen), (3) AV Block 3. Grades mit Implantation eines Schrittmachers und (4) Short Barrett Ösophagus. Dr. med. C.________ führte in ihrer Beurteilung dazu aus, dass die Erkrankungen des Beschwerdeführers einerseits chronischer Na- tur seien und in einem Schweregrad bestünden, die seinen Alltag einschränken wür- den. Der Beschwerdeführer sei nicht fähig, den Vollzugsalltag ohne besondere Vor- kehrungen zu bestreiten. Die Frage, ob ein Freiheitsentzug in einer Vollzugseinrich- tung aus medizinischer Sicht verantwortbar sei, verneinte sie. Zur Begründung führte sie hierzu aus, dass die chronischen Erkrankungen (Herz und Speiseröhre) zwar stabil eingestellt werden könnten. Bezüglich der Nierenfunktion sei jedoch nicht da- von auszugehen, dass die Situation über die Dauer der Strafe stabil bleibe; es könne sich eine akute Verschlechterung einstellen. Weiter führte sie aus, dass in Haft irre- versible Schädigungen oder gar der Tod des Beschwerdeführers zu befürchten seien; dies aber nicht ausgelöst durch die Haft selber, sondern durch den Umstand, dass die schwer eingeschränkte Nierenfunktion in Haft nicht jederzeit überwacht werden könne. Auf Frage, ob diese Angaben zeitlich befristet oder unbefristet gel- tend würden, hielt Dr. med. C.________ fest, dass diese geltend würden, solange sich die Situation bezüglich der Dialysepflicht nicht ändere. Auf die weitere Frage, wann eine Neubeurteilung spätestens stattfinden sollte, führte sie weiter aus, dass eine Neubeurteilung möglich sei, wenn es tatsächlich zu einer Nierentransplantation komme. Abschliessend hielt sie fest, aufgrund der aktuell bestehenden Dialyse- pflicht, welche dreimal wöchentlich durchgeführt werden müsse, sei aus ihrer Sicht eine Unterbringung des Beschwerdeführers in einer Institution des Freiheitsentzugs nicht möglich; dies nicht alleine aus medizinischer Sicht, sondern vor allem auch aufgrund des logistischen Aufwands. Aus medizinischer Sicht müsse konstatiert wer- den, dass eine dialysepflichtige Niereninsuffizienz eine schwere Erkrankung sei. Auch wenn keine spezifischen Einschränkungen bestünden, sei der Allgemeinzu- stand geschwächt und der Patient sollte vor Infektionen geschützt werden. Zwar be- stehe Aussicht auf eine Nierentransplantation, allerdings sei dies nicht als gegeben anzunehmen. Es könne auch sein, dass sich der Zustand verschlechtere, bevor ein geeignetes Organ gefunden werden könne (amtliche Akten BVD pag. 222 [Vor- und Rückseite]). Zusammengefasst attestierte Dr. med. C.________ dem Beschwerdeführer erhebli- che gesundheitliche Einschränkungen. Sie kam zum Schluss, dass ein Freiheitsent- zug in einer Vollzugseinrichtung aufgrund der dialysepflichtigen Niereninsuffizienz aus medizinischer Sicht nicht verantwortbar sei; dies aufgrund des unsicheren Ver- 10 laufs, der fehlenden (jederzeitigen) Überwachungsmöglichkeit sowie des grossen lo- gistischen Aufwands. Hinsichtlich der weiteren chronischen Erkrankungen ging Dr. med. C.________ hingegen davon aus, dass sie stabil eingestellt werden können. 27. Die Vorinstanz hält in ihrem Entscheid zu Recht fest, dass sich die Situation seit der medizinischen Beurteilung durch Dr. med. C.________ aufgrund der am 3. Dezem- ber 2022 erfolgten Nierentransplantation (vgl. etwa amtliche Akten BVD, pag. 204) wesentlich verändert hat (insb. Entfallen der Dialysepflicht). So geht aus der Beur- teilung von Dr. med. C.________ hervor, dass sie einen Freiheitsentzug in einer Voll- zugseinrichtung einzig aufgrund der dialysepflichtigen Niereninsuffizienz als nicht verantwortbar beurteilte. Sie hielt weiter ausdrücklich fest, dass ihre Einschätzung solange Geltung habe, als sich die Situation bezüglich der Dialysepflicht bzw. der schwer eingeschränkten Nierenfunktion, welche in Haft nicht jederzeit überwacht werden könne, nicht ändere; eine Neubeurteilung sei möglich, wenn es zu einer Nie- rentransplantation komme. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz gilt es sodann festzuhalten, dass im April 2023 sämtliche Kontrolltermine stattgefunden hatten und sich den Akten nichts entnehmen lässt, was auf (gravierende) Komplikationen im postoperativen Verlauf hindeuten würde. Dem vom Beschwerdeführer eingereichten Sprechstundenbericht vom 28. August 2023 (pag. 145) kann in dieser Hinsicht einzig entnommen werden, dass sich im Verlauf des letzten halben Jahres im rechten Un- terbauch oberhalb der Nierentransplantations-Stelle und Nabel eine ausgeprägte Vorwölbung der Bauchwand des gesamten rechten unteren Quadranten entwickelt habe. Die Ärzte empfahlen deshalb den Aufbau der Bauch- und Rumpfmuskulatur mit 5x wöchentlichen Trainingsübungen, regelmässige Physiotherapie sowie eine dezente Gewichtsabnahme bei leichtem Übergewicht als unterstützende Mass- nahme. Diese ärztlichen Empfehlungen lassen sich aber ohne Weiteres auch im Strafvollzug umsetzen. Im Übrigen wird im Sprechstundenbericht vom 28. August 2023 abschliessend festgehalten, dass eine nächste Verlaufskontrolle in vier Mona- ten vorgesehen sei, was wiederum auf das Fehlen eines akuten gesundheitlichen Problems hindeutet bzw. eindeutig für einen stabilen Verlauf spricht. Weitere bzw. sonstige Komplikationen, welche auf Hafterstehungsunfähigkeit schliessen lassen würden, lassen sich diesem (aktuellsten) Sprechstundenbericht jedenfalls nicht ent- nehmen. 28. Weiter reichte der Beschwerdeführer in oberer Instanz ein «ärztliches Gutachten» zu seiner aktuellen Gesundheitssituation von PD Dr. med. G.________ ein (pag. 153 ff.). PD Dr. med. G.________ führt darin einleitend aus, dass er den Beschwerde- führer seit über zwei Jahren regelmässig in der Sprechstunde zur Betreuung der schlafbezogenen Atmungsstörung sehe. Weiter gibt er im Wesentlichen an, die Be- treuung und medikamentöse Behandlung nach erfolgreicher Nierentransplantation sei relativ komplex in der Gratwanderung zur Vermeidung von Abstossungen sowie zur Vermeidung von Infektionen. Jegliche Infektion führe zusätzlich zu Entzündung sowie zu vermehrten Gefahren und damit auch vermehrt zu Thrombosen und Em- bolien. Die häufigsten Infektionen in der Gesellschaft seien respiratorische Infektio- nen. Der beste Schutz vor respiratorischen Infektionen sei die konsequente Vermei- dung von Tröpfchenexposition/von Ausatemluft, z.B. durch Masken tragen bzw. Ver- 11 meidung von nahen Kontakten mit Mitmenschen. In der Summe der wirklich komple- xen Erkrankungen sehe er aus rein medizinischer Sicht eine sinnvolle Durchführung eines Strafvollzugs in Form einer normalen Haftsituation als gesundheitlich enorm problematisch. Eine Haft sei für den Patienten aufgrund seiner ausserordentlich fra- gilen und nicht altersentsprechenden Gesundheitssituation stark überproportional gefährdend. Eine Haft erachte er aus rein medizinischer Sicht – im Gegensatz zum «normalen Leben zu Hause» – als prognostisch und vital stark gefährdend. Zu Hause, wohin sich der Beschwerdeführer gemäss seiner Beschreibung sehr zurück- gezogen habe und wo er körperliche Leistungsfähigkeit im Sinn von Rehabilitation, Erholung und Fitness ausüben könne, bestünde keine Gefahr von Kontakten mit In- fektgefahr für respiratorische Infekte. Weiter habe der Beschwerdeführer zu Hause einen ungestörten Schlaf. Zusammenfassend bestehe aus seiner rein medizinischen Sicht eine solch ausgeprägte Polymorbidität, dass er bezüglich einer klassischen Haftsituation allergrösste gesundheitliche Bedenken habe. In der Gesamtschau schlage er deshalb vor, wenn immer möglich klassische «mir bekannte» Haftbedin- gungen komplett zu vermeiden. Hierzu wies die Vorinstanz in ihrer Replik vom 14. September 2023 zunächst zutref- fend darauf hin, dass sich PD Dr. med. G.________ in seinem «ärztlichen Gutach- ten» lediglich dahingehend äussert, dass er eine sinnvolle Durchführung eines Straf- vollzugs in Form einer «normalen» Haftsituation als «gesundheitlich enorm proble- matisch» erachte bzw. dass er bezüglich der «ihm bekannten» Haftbedingungen / einer «klassischen» Haftsituation «allergrösste gesundheitliche Bedenken» habe. Dass beim Beschwerdeführer ein «klassischer» Strafvollzug fraglich erscheint, da- von gingen aber bereits die Vorinstanzen (BVD und SID) aus. Vielmehr wird der Be- schwerdeführer – wie dies bereits im Entscheid der Vorinstanz erwähnt wird – bei Eintritt in die Vollzugsinstitution einer eingehenden medizinischen Untersuchung zu unterziehen sein, in deren Rahmen die medizinisch indizierten Interventionen und allfällige Vollzugsanpassungen (Entbindung von der Arbeitspflicht, getrennte Unter- bringung, Sonderregelung betreffend Einnahme der Mahlzeiten, Unterbringung in ei- ner alternativen Einrichtung als ultima ratio) festgelegt werden können. Entspre- chend ist denn auch vorgesehen, dass der Beschwerdeführer nach Vollzugsantritt umgehend der BEWA zugeführt wird, wo die entsprechenden Abklärungen getroffen werden können (vgl. dazu die Verfügung der BVD vom 20. Januar 2023, wonach der Beschwerdeführer nach Antritt der Strafe noch gleichentags mit einem medizini- schen Behandlungs- und Abklärungsauftrag der BEWA zugewiesen werden soll; amtliche Akten BVD pag. 251 [Rückseite]). Was die Infektionsgefahr anbelangt, führt PD Dr. med. G.________ sodann selber aus, dass einem Infektionsrisiko beispiels- weise mit dem Tragen von Gesichtsmasken und dem Vermeiden von nahen Kontak- ten zu anderen Menschen begegnet werden könne. Inwiefern dies bei Antritt der Haft und später während des Vollzugs nicht umgesetzt werden könnte bzw. inwiefern in dieser Hinsicht die Situation in Freiheit wesentlich anders aussehen sollte als im Voll- zug, ist nicht ersichtlich, zumal den gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Be- schwerdeführers und den damit einhergehenden Risiken durch die Zuweisung an die BEWA mit entsprechend geschultem Fachpersonal nach Ansicht der Kammer ohne Weiteres begegnet werden kann. 12 29. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich den (relevanten) ärztlichen Berichten keine Anhaltspunkte entnehmen lassen, welche heute (noch) auf eine Hafterstehungsunfähigkeit schliessen lassen würden. Nachdem die Nierentrans- plantation vor K.________(Datum) erfolgreich durchgeführt werden konnte, behält die ursprüngliche Einschätzung von Dr. med. C.________ keine Gültigkeit mehr. Diese erachtete eine Haft einzig aus dem Grund als nicht verantwortbar, als sich der Verlauf der Niereninsuffizienz mit Dialysepflicht als nicht stabil erweise und logistisch zu erheblichem Mehraufwand führe. Sie führte im Weiteren ausdrücklich aus, dass ihre Beurteilung solange Geltung behalte, als sich die Situation bezüglich der Dialy- sepflicht nicht ändere; eine Neubeurteilung sei möglich, wenn es tatsächlich zu einer Nierentransplantation komme. Mit Blick auf die ärztlichen Berichte nach erfolgreicher Nierentransplantation (Sprechstundenberichte vom 19. Dezember 2022 [amtlichen Akten BVD pag. 238 ff.] und vom 28. August 2023 [pag. 149]) ist heute – auch wenn der Beschwerdeführer gesundheitlich erheblich eingeschränkt ist – von einem stabi- len Gesundheitszustand auszugehen (vgl. dazu oben). Sowohl die medikamentöse als auch die weitere Behandlung/Betreuung des Beschwerdeführers lassen sich, so- weit ersichtlich, auch im Strafvollzug umsetzen. Wie bereits oben ausgeführt, haben Pflege und Heilung eines kranken Strafgefangenen grundsätzlich im Rahmen eines (ggf. modifizierten) Vollzugs zu erfolgen; die medizinische Betreuung ist in den Voll- zugsinstitutionen sichergestellt (vgl. dazu Art. 61 JVV; vgl. auch Art. 13 JVV). Gemäss dem aktuellsten Sprechstundenbericht vom 28. August 2023 wird dem Be- schwerdeführer Fitness, Physiotherapie und eine Gewichtsabnahme empfohlen. Weiter bestehe die Gefahr einer Infektion, weshalb ein Kontakt mit anderen Men- schen möglichst zu vermeiden sei. All das (Physiotherapie, Fitness, Reduzieren des Kontakts mit Mitmenschen auf ein Minimum usw.) sowie die nötigen medikamentö- sen Anpassungen/Einstellungen lassen sich auch im Strafvollzug ohne Weiteres be- werkstelligen. Wie sowohl die Vorinstanz als auch die BVD bereits zutreffend aus- führten, wird dem Krankheitsbild des Beschwerdeführers im Strafvollzug mittels ei- nes geeigneten Vollzugsplans und medizinischer (und gegebenenfalls psychiatri- scher) Betreuung Rechnung getragen werden können (vgl. auch Richtlinie SSED 17ter.0 Ziff. 4) sowie die nötige somatische und medikamentöse Betreuung durch den Gesundheitsdienst sichergestellt werden. Der Beschwerdeführer leidet zwar unbe- strittenermassen an verschiedenen Störungen, womit eine gewisse Gefährdung sei- ner Gesundheit im Strafvollzug bestehen könnte. Die gesundheitlichen Beeinträchti- gungen vermögen jedoch im heutigen Zeitpunkt (nach erfolgreicher Nierentransplan- tation) keine Hafterstehungsunfähigkeit zu bewirken. Der besonderen gesundheitli- chen Situation kann – wie erwähnt – im Vollzug hinlänglich Rechnung getragen wer- den und der Beschwerdeführer wird dort weiterhin behandelt werden können. Abschliessend zu bemerken bleibt, dass sich mit Blick auf diese Ausführungen eine erneute ärztliche Beurteilung der Hafterstehungsfähigkeit und des Gesundheitszu- standes des Beschwerdeführers nach erfolgter Nierentransplantation sowie das Ein- holen eines Kurzberichts zur aktuellen Situation bei Dr. med. H.________ vor Haft- antritt erübrigen. Die entsprechenden Anträge sind abzuweisen. Den Sprechstun- denberichten lassen sich keine Komplikationen entnehmen, welche eine erneute Be- gutachtung nahelegen würden. Vielmehr ist – wie bereits mehrfach erwähnt – heute, nachdem die Nierentransplantation vor K.________(Datum) erfolgreich durchgeführt 13 wurde, von einem stabilen Gesundheitszustand auszugehen. Auch wenn der Be- schwerdeführer unbestrittenermassen an erheblichen gesundheitlichen Einschrän- kungen leidet, stehen diese einem Strafvollzug nicht entgegen. 30. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, fiele schliesslich auch die Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse am Vollzug der rechtskräftigen Strafe sowie dem persön- lichen Interesse des Beschwerdeführers am Aufschub der Strafe zu Ungunsten von Letzterem aus; auf diese Ausführungen im angefochtenen Entscheid kann vorab in- tegral verwiesen werden (pag. 27). Angesichts der vom Beschwerdeführer begangenen Delikte (insbesondere gewerbs- mässiger Betrug) und der damit verbundenen Freiheitsstrafe von nicht weniger als 53 Monaten, besteht seitens der Öffentlichkeit ein erhebliches Interesse am Vollzug dieser rechtskräftig verhängten Strafe. Mit Blick auf den Umstand, dass der Be- schwerdeführer – gemäss seinen eigenen Angaben – bereits heute mehr oder we- niger isoliert von der Gesellschaft lebt und seinen gesundheitlichen Beeinträchtigun- gen auch während des Strafvollzugs hinreichend Rechnung getragen werden kann, sowie letztlich die Tatsache, dass der Ermessensspielraum der Behörde hinsichtlich der Verschiebung eines Strafvollzugs erheblich eingeschränkt ist, vermögen die per- sönlichen Interessen des Beschwerdeführers den staatlichen Strafanspruch insge- samt nicht zu überwiegen. 31. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und der Beschwerdeführer zum Strafvollzug aufzubieten. Da der Antrittstermin bereits verstrichen ist, wird die Voll- zugsbehörde einen neuen Termin für den Beschwerdeführer festzusetzen haben. V. 32. Mit der Abweisung der Beschwerde wird der vorinstanzliche Kostenentscheid bestätigt. Dem Beschwerdeführer werden demnach die von der Vorinstanz festge- setzten Verfahrenskosten von CHF 400.00 zufolge Unterliegens vollumfänglich zur Bezahlung auferlegt. Anspruch auf Entschädigung hat der unterliegende Beschwer- deführer nicht. 33. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind auch die Kosten des Beschwerdeverfah- rens vor Obergericht, insgesamt bestimmt auf CHF 1'500.00, grundsätzlich vom un- terliegenden Beschwerdeführer zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG sowie Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 28 Abs. 2 und Art. 51 des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Ein Parteikostenersatz ist nicht geschuldet (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 3 VRPG). Der Beschwerdeführer ersucht jedoch um unentgeltliche Rechts- pflege, unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Rechtsbei- stand. 34. Gemäss Art. 111 Abs. 1 VRPG befreien die Verwaltungs- oder die Verwaltungsjus- tizbehörden eine Partei auf Gesuch hin von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel 14 verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Vor- aussetzungen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Pro- zess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austra- gen können, weil er sie nichts kostet (BVR 2016 S. 369 E. 3.1). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zur Zeit, in der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wurde. Je schwieri- ger und je umstrittener die sich stellenden Fragen sind, umso eher ist von genügen- den Gewinnaussichten auszugehen. Insbesondere darf bei heiklen entscheidrele- vanten Rechtsfragen nicht zu Ungunsten des Gesuchstellers Aussichtslosigkeit an- genommen werden (MEICHSSNER STEFAN, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], 2008, S. 107; Urteil des Bundesgerichts 6B_173/2018 vom 5. Juli 2018, E. 4.3 mit Hinweisen). 35. Die vorstehenden Erwägungen haben gezeigt, dass die Beschwerde des Beschwer- deführers von vornherein aussichtslos war. Wer eine Beschwerde führt, die sich in grossen Teilen darin erschöpft, die Vorbringen, die er vor erster Instanz machte, zu wiederholen und sich mit den nachvollziehbaren und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz nicht eingehender auseinandersetzt, hat keine Aussichten auf Erfolg. Die Vorinstanz legte in ihrem Entscheid nachvollziehbar und zutreffend dar, weshalb auf die Einholung einer neuen ärztlichen Beurteilung verzichtet werden konnte und aus welchen Gründen eine Hafterstehungsunfähigkeit beim Beschwerdeführer nicht an- zunehmen ist. Weiter ergeben sich aus den aktuellen Sprechstundenberichten keine Anhaltspunkte, welche heute noch auf eine Hafterstehungsunfähigkeit beim Be- schwerdeführer hindeuten. Der Beschwerdeführer beschränkte sich in seiner obe- rinstanzlichen Beschwerde darauf, pauschal vorzubringen, die Vorinstanz habe die Hafterstehungsfähigkeit zu Unrecht bejaht, ohne eine neue ärztliche Begutachtung einzuholen. Damit hielt er den überzeugenden vorinstanzlichen Erwägungen mehr- heitlich seine bereits einmal vorgebrachte eigene Darstellung entgegen; eine ver- tiefte(re) Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz nahm er jedoch nicht vor. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das oberin- stanzliche Beschwerdeverfahren ist demnach infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen. Wird die materielle Voraussetzung (Aussichtslosigkeit) zur Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege verneint, kann das Gesuch ohne Prüfung der formellen Voraussetzung (Bedürftigkeit) abgewiesen werden. Eine allfällige Bedürftigkeit des Beschwerdeführers würde demnach nichts ändern. Für den Entscheid über dieses Gesuch werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 112 Abs. 1 VRPG). 15 Die 1. Strafkammer beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt im oberinstanzlichen Beschwerdever- fahren wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten im oberinstanzlichen Beschwerdeverfahren, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1’500.00, werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auf- erlegt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer/Verurteilten, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft - der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern Mitzuteilen: - dem Amt für Justizvollzug des Kantons Bern, Bewährungs- und Vollzugsdienste Bern, 12. Februar 2024 Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Vicari Der Gerichtsschreiber: Weibel Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 16