Obwohl ihm mit Verfügung vom 9. Juni 2023 Gelegenheit zur Ergänzung bzw. Verbesserung seiner Eingabe vom 28. Januar 2023 gegeben wurde, liess sich der Gesuchsteller innert Frist nicht vernehmen. Das Revisionsgesuch vom 28. Januar 2023 erweist sich damit als offensichtlich unbegründet, weshalb die Kammer darauf nicht eintritt (Art. 412 Abs. 2 StPO). IV.