7. Die Eingabe des Gesuchstellers vom 28. Januar 2023 enthält weder eine Bezeichnung der angerufenen Revisionsgründe noch ist der Eingabe eine substantielle Begründung zu entnehmen. Der Gesuchsteller reichte auch keine Unterlagen ein, die allfällige, geltend gemachte Revisionsgründe beweisen bzw. belegen würden. Obwohl ihm mit Verfügung vom 9. Juni 2023 Gelegenheit zur Ergänzung bzw. Verbesserung seiner Eingabe vom 28. Januar 2023 gegeben wurde, liess sich der Gesuchsteller innert Frist nicht vernehmen.