Ziff. 2.9.4). Ebenso wenig darf sie zur Umgehung der Bestimmungen über die Rechtsmittelfristen oder die Wiederherstellung dieser Fristen Verwendung finden, indem Tatsachen eingeführt werden, die aus prozessualer Nachlässigkeit nicht geltend gemacht wurden (BGE 130 IV 72 E. 2.2 = Pra 94 (2005) Nr. 35). Revisionsgesuche sind schriftlich und begründet beim Berufungsgericht einzureichen. Die angerufenen Revisionsgründe sind zu bezeichnen (Art. 411 Abs. 1 StPO). Lediglich in den Fällen von Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO ist das Revisionsgesuch an eine Frist von 90 Tagen gebunden (Art. 411 Abs. 2 StPO).