3. Nachdem die Eingabe des Gesuchstellers am 3. Februar 2023 zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland weitergeleitet worden war (vgl. Akten BM 22 1112), forderte diese den Gesuchsteller mit Schreiben vom 14. Februar 2023 auf, innert Frist mitzuteilen, ob es sich bei seiner Eingabe um ein Gesuch zur Wiederherstellung der Einsprachefrist oder um ein Gesuch um Revision des Strafbefehls vom 26. Juli 2022 handle. Gleichzeitig forderte sie ihn auf, im Falle eines Gesuchs um Wiederherstellung der Einsprachefrist die notwendigen Begründungen nachzureichen (Akten SK 23 224, pag. 9