Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern SK 23 244 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 7. Juli 2023 Besetzung Oberrichterin Schwendener (Präsidentin i.V.) Oberrichter Zbinden, Oberrichter Vicari Gerichtsschreiberin Hebeisen Verfahrensbeteiligte A.________ Verurteilter/Gesuchsteller gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Revisionsgesuch vom 28. Januar 2023 betr. Strafbefehl der Regi- onalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 26. Juli 2022 (BM 22 1112) Erwägungen: I. 1. Mit Strafbefehl vom 26. Juli 2022 der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (Verfahren BM 22 1112) wurde A.________ (nachfolgend Gesuchsteller) wegen Überlassens eines nicht betriebssicheren Personenwagens, Fahrens ohne Berechtigung, mehr- facher einfacher Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit sowie wegen Widerhandlung gegen ein gerichtliches Verbot mit Personenwagen auf privatem Grund schuldig erklärt. In Anwendung der ein- schlägigen Gesetzesbestimmungen verurteilte ihn die Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 30.00, ausmachend CHF 5'400.00, dies teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Fribourg vom 22. November 2021, sowie zu einer Busse von CHF 100.00, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen auf einen Tag festgesetzt wurde. Zudem wurden dem Gesuchsteller die Verfahrenskosten von insgesamt CHF 1'150.00, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 1'000.00 für das Verfahren sowie Gebühren von CHF 150.00 für die Klärung des Gerichtsstands, zur Bezahlung auferlegt (Akten BM 22 1112). 2. Mit Eingabe vom 28. Januar 2023, beim Obergericht des Kantons Bern eingegan- gen am 3. Februar 2023, ersuchte der Gesuchsteller um eine neue Frist für die Überprüfung des Urteils gegen ihn. Zur Begründung führte er aus, er habe es aus gesundheitlichen Gründen nicht geschafft, die an ihn adressierten Briefe abzuholen und habe erfahren, dass es gegen ihn ein Urteil gebe. Er sei bereit, den Namen des Lenkers des Mietautos, welcher die Widerhandlung begangen habe, zu nen- nen. Der Gesuchsteller stellte in Aussicht, bei der Staatsanwaltschaft einen Antrag zu stellen, um die Angaben des in die Straftat involvierten Fahrzeugs zu erhalten, da er zu dieser Zeit mehrere Autos vermietet habe (Akten SK 23 244, pag. 3). 3. Nachdem die Eingabe des Gesuchstellers am 3. Februar 2023 zuständigkeitshal- ber an die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland weitergeleitet worden war (vgl. Akten BM 22 1112), forderte diese den Gesuchsteller mit Schreiben vom 14. Februar 2023 auf, innert Frist mitzuteilen, ob es sich bei seiner Eingabe um ein Gesuch zur Wiederherstellung der Einsprachefrist oder um ein Gesuch um Revision des Straf- befehls vom 26. Juli 2022 handle. Gleichzeitig forderte sie ihn auf, im Falle eines Gesuchs um Wiederherstellung der Einsprachefrist die notwendigen Begründungen nachzureichen (Akten SK 23 224, pag. 9 ff.). Nachdem sich der Gesuchsteller nicht hatte vernehmen lassen, trat die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland mit Verfügung vom 29. März 2023 auf die Eingabe vom 28. Januar 2023, soweit ein Wiederher- stellungsgesuch enthaltend, nicht ein (Akten SK 23 244, pag. 17 ff.). 4. Mit Eingabe vom 15. Mai 2023 teilte die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland dem Obergericht des Kantons Bern mit, der Gesuchsteller habe auf das Schreiben der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 14. Februar 2023 nicht reagiert und auch keine Beschwerde gegen die Verfügung vom 29. März 2023 erhoben. Da nach wie vor unklar sei, welchen Rechtsbehelf er mit Schreiben vom 28. Januar 2023 ergrei- 2 fen wolle, werde dieses im Original (und inkl. einer Kopie des Schreibens vom 14. Februar 2023 und der Verfügung vom 29. März 2023) an das Obergericht des Kantons Bern weitergeleitet (Akten BM 22 1112). Letzteres nahm die Eingabe des Gesuchstellers mit Verfügung vom 26. Mai 2023 als Revisionsgesuch entgegen (Akten SK 23 224, pag. 27 ff.). 5. Mit Verfügung vom 9. Juni 2023 wurde dem Gesuchsteller Gelegenheit gegeben, innert Frist allfällige Ergänzungen/Verbesserungen seiner Eingabe vom 28. Januar 2023 einzureichen. Mit Blick auf die aktuelle Aktenlage wurde zudem in Aussicht gestellt, ohne Einholung weiterer Stellungnahmen ein Nichteintreten auf die Einga- be vorzubehalten (Akten SK 23 244, pag. 35 ff.). Die Verfügung wurde vom Ge- suchsteller am 12. Juni 2023 abends persönlich am Schalter der Post abgeholt (Ak- ten SK 23 244, pag. 39). Er hat sich innert Frist jedoch nicht vernehmen lassen. II. 6. Wer gemäss Art. 410 Abs. 1 StPO durch ein rechtskräftiges Urteil beschwert ist, kann die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsa- chen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen (Bst. a), wenn der Entscheid mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt be- trifft, in unverträglichem Widerspruch steht (Bst. b) oder sich in einem anderen Strafverfahren erweist, dass durch eine strafbare Handlung auf das Ergebnis des Verfahrens eingewirkt worden ist, wobei eine Verurteilung nicht erforderlich ist und der Beweis auf andere Weise erbracht werden kann, sofern das Strafverfahren nicht durchführbar ist (Bst. c). Die Revision dient nicht dazu, ein verpasstes Rechtsmittel nachzuholen (vgl. Bot- schaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBI 2005 1319 ff. Ziff. 2.9.4). Ebenso wenig darf sie zur Umgehung der Bestim- mungen über die Rechtsmittelfristen oder die Wiederherstellung dieser Fristen Verwendung finden, indem Tatsachen eingeführt werden, die aus prozessualer Nachlässigkeit nicht geltend gemacht wurden (BGE 130 IV 72 E. 2.2 = Pra 94 (2005) Nr. 35). Revisionsgesuche sind schriftlich und begründet beim Berufungsgericht einzurei- chen. Die angerufenen Revisionsgründe sind zu bezeichnen (Art. 411 Abs. 1 StPO). Lediglich in den Fällen von Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO ist das Revisionsge- such an eine Frist von 90 Tagen gebunden (Art. 411 Abs. 2 StPO). Ist das Gesuch offensichtlich unzulässig oder unbegründet oder wurde es mit den gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt, so tritt das Gericht nicht darauf ein (Art. 412 Abs. 2 StPO). 3 III. 7. Die Eingabe des Gesuchstellers vom 28. Januar 2023 enthält weder eine Bezeich- nung der angerufenen Revisionsgründe noch ist der Eingabe eine substantielle Begründung zu entnehmen. Der Gesuchsteller reichte auch keine Unterlagen ein, die allfällige, geltend gemachte Revisionsgründe beweisen bzw. belegen würden. Obwohl ihm mit Verfügung vom 9. Juni 2023 Gelegenheit zur Ergänzung bzw. Ver- besserung seiner Eingabe vom 28. Januar 2023 gegeben wurde, liess sich der Ge- suchsteller innert Frist nicht vernehmen. Das Revisionsgesuch vom 28. Januar 2023 erweist sich damit als offensichtlich unbegründet, weshalb die Kammer darauf nicht eintritt (Art. 412 Abs. 2 StPO). IV. 8. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten für das vor- liegende Verfahren werden auf CHF 300.00 bestimmt (Art. 25 Bst. a des Verfah- renskostendekrets, BSG 161.12). Ausgangsgemäss werden diese dem Gesuch- steller zur Bezahlung auferlegt. 4 Die 1. Strafkammer beschliesst: 1. Auf das Revisionsgesuch vom 28. Januar 2023 wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten von CHF 300.00 werden dem Gesuchsteller auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Verurteilten/Gesuchsteller - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland Bern, 7. Juli 2023 Im Namen der 1. Strafkammer Die Präsidentin i.V.: Oberrichterin Schwendener Die Gerichtsschreiberin: Hebeisen Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 5