3. der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 31. Oktober 2021 in Kandersteg, und in Anwendung der Artikel 34, 42, 44, 47, 49, 106, 303 Ziff. 2 aStGB 10 Abs. 2, 31 Abs. 1, 90 Abs. 1, 95 Abs. 1 Bst. b SVG 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 14 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 420.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 300.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 4 Tage festgesetzt.