BSG 161.12]) und dem unterliegenden Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht dem Beschuldigten keine Entschädigung zu (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 23 VI. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt 1. des Führens eines Motorfahrzeugs trotz verweigerten, entzogenen oder aberkannten Lernfahr- oder Führerausweises, begangen am 31. Oktober 2021 in Kandersteg, 2. der falschen Anschuldigung, begangen am 31. Oktober 2021 in Kandersteg,