19. Strafzumessung betreffend Busse für die einfache Verkehrswiderhandlung Die VBRS-Richtlinien (S. 21) sehen für das Nichtbeherrschen eines Fahrzeuges bzw. Unaufmerksamkeit eine Busse von CHF 300.00 vor. In Einklang mit der Vorinstanz sind keine besonderen Umstände ersichtlich, die eine Abweichung von dieser Empfehlung rechtfertigen würden. Entsprechend wird der Beschuldigte für die einfache Verkehrsregelverletzung mit einer Busse von CHF 300.00 bestraft. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf drei Tage festgelegt (Art. 106 Abs. 2 StGB).