Gesamtgeldstrafe und Verbindungsbusse / Verschlechterungsverbot Nach dem Gesagten wäre der Beschuldigte zu einer bedingt zu vollziehenden Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend CHF 600.00, bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie zu einer Verbindungsbusse von CHF 300.00 zu verurteilen und die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Verbindungsbusse wäre auf zehn Tage festzusetzen. In Beachtung des Verschlechterungsverbots resultiert demgegenüber eine Geldstrafe von 14 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend CHF 420.00, bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie eine Verbindungsbusse von CHF 300.00.