Entsprechend sind 10 Strafeinheiten von der verschuldensangemessenen Strafe von 30 Strafeinheiten auszuscheiden und als Verbindungsbusse auszusprechen, was bei einer Tagessatzhöhe von CHF 30.00 einer Verbindungsbusse von CHF 300.00 entspricht. Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt damit einhergehend zehn Tage (entsprechend der Reduktion der Anzahl Tagessätze; vgl. BGE 134 IV 60 E. 7.3.3). Die verbleibenden 20 Strafeinheiten sind als bedingt zu vollziehende Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend CHF 600.00, auszusprechen. 18.8 Fazit Gesamtgeldstrafe und Verbindungsbusse /