Abweichungen sind im Bereich tiefer Strafen denkbar, um sicherzustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht lediglich eine symbolische Bedeutung zukommt (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4). Unter Berücksichtigung der obgenannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der tiefen Strafe erscheint es als angemessen, über die grundsätzliche Obergrenze von 20 % deutlich hinauszugehen. Entsprechend sind 10 Strafeinheiten von der verschuldensangemessenen Strafe von 30 Strafeinheiten auszuscheiden und als Verbindungsbusse auszusprechen, was bei einer Tagessatzhöhe von CHF 30.00 einer Verbindungsbusse von CHF 300.00 entspricht.