Auch soll die Strafenkombination nicht etwa zu einer Straferhöhung führen (BGE 134 IV 60 E. 7.3.2 mit Hinweisen). Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe gerecht zu werden, ist es sachgerecht, ihre Obergrenze grundsätzlich auf einen Fünftel bzw. 20 % festzulegen. Abweichungen sind im Bereich tiefer Strafen denkbar, um sicherzustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht lediglich eine symbolische Bedeutung zukommt (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4).