21 Geldstrafe und Verbindungsbusse müssen zusammen eine schuldangemessene Sanktion darstellen, d.h. die Gesamtzahl der Tagessätze hat dem Verschulden des Täters zu entsprechen. Es ist nicht zulässig, über die nach dem Tatschuldprinzip bemessene Strafe aus Gründen der Generalprävention hinauszugehen. Auch soll die Strafenkombination nicht etwa zu einer Straferhöhung führen (BGE 134 IV 60 E. 7.3.2 mit Hinweisen).