Auf die Bildung einer Zusatzstrafe ist aus diesem Grund zu verzichten. 18.6 Vollzugsform und Tagessatzhöhe Bereits mit Blick auf das Verschlechterungsverbot ist die Strafe für die Vergehen als Geldstrafe auszusprechen, der bedingte Strafvollzug zu gewähren und die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festzusetzen. Im Übrigen kann diesbezüglich vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 182; S. 19 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchstens CHF 3'000.00.