S. 19 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Bei diesem Vorgehen verkennt die Vorinstanz, dass die Bildung einer Zusatzstrafe ein rechtskräftiges Urteil als Grundlage voraussetzt (BGE 127 IV 106 E. 2c; 109 IV 87 E. 2a; vgl. auch BGE 142 IV 265 E. 2.3.2). Aus dem Strafregisterauszug des Beschuldigten vom 11. Januar 2024 (pag. 243 f.) lässt sich ableiten, dass der Strafbefehl vom 7. April 2022 zu keiner rechtskräftigen Verurteilung geführt hat. Auf die Bildung einer Zusatzstrafe ist aus diesem Grund zu verzichten.