b SVG sowie wegen Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 1 SVG, beides begangen am 28. März 2023, verurteilt (pag. 244). Diese erneute und einschlägige Delinquenz während laufenden Verfahrens ist grundsätzlich straferhöhend zu berücksichtigen (vgl. MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N 329 f.), wobei eine Doppelbestrafung vermieden werden muss. Mit Blick auf das zu beachtende Verschlechterungsverbot (vgl. E. IV.18.8 hiernach) kann die Berücksichtigung im konkreten Fall offengelassen werden.