140 Z. 15 f.). Schulden habe er keine, da er bei seinen Eltern wohnen könne (pag. 130 Z. 22). Er habe eine Ausbildung als Elektroinstallateur angefangen, diese habe ihm aber nicht gefallen, weshalb er die Ausbildung abgebrochen habe. Eine andere Ausbildung habe er bisher nicht angefangen (pag. 130 Z. 26 ff.). Im Zeitpunkt der Begehung der vorliegend zu beurteilenden Delikte wies der Beschuldigte keine Vorstrafen auf (vgl. pag. 63). Unter dem Titel des Nachtatverhaltens ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte im Verfahren weder geständig noch reuig zeigte, was jedoch nicht zu seinen Lasten gewertet werden darf.