19 Die Beweggründe des Beschuldigten sind in Einklang mit der Vorinstanz (pag. 180; S. 17 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung) als ausschliesslich egoistisch zu bewerten. Er wusste, dass ihm aufgrund des Selbstunfalls und des Führens eines Motorfahrzeugs trotz entzogenen Führerausweises (straf-)rechtliche Konsequenzen drohten, welche er durch Angabe falscher Personalien umgehen wollte. Demgegenüber ist zu berücksichtigen, dass es dem Beschuldigten in erster Linie nicht darum ging, gegen F.________ eine Strafuntersuchung herbeizuführen.