Durch die falsche Anschuldigung wurde somit ein behördlicher Aufwand ausgelöst, welcher indes überschaubar blieb. Die Kammer geht davon aus, dass es sich bei der falschen Anschuldigung um eine Spontanaktion bzw. eine Kurzschlussreaktion in einer stressigen Situation handelte. Dass der Beschuldigte die Tat in irgendeiner Weise geplant hätte, ist nicht ersichtlich. Des Weiteren hat der Beschuldigte die Anschuldigung nur einmal, namentlich direkt im Anschluss an den Selbstunfall, vorgebracht. Später erhob er den Vorwurf nicht mehr. Das objektive Tatverschulden ist als leicht einzustufen.