Insgesamt erachtet die Kammer eine Einsatzstrafe von 24 Strafeinheiten als angemessen. 18.2 Asperation für die falsche Anschuldigung Hinsichtlich des Ausmasses des verschuldeten Erfolgs ist festzustellen, dass gestützt auf das strafbare Verhalten des Beschuldigten gegen F.________ eine Strafuntersuchung eingeleitet wurde, welche in einem Strafbefehl gegen diesen mündete. Erst nachdem F.________ Einsprache erhoben hatte, wurde das Verfahren gegen ihn eingestellt (pag. 60 ff.). Durch die falsche Anschuldigung wurde somit ein behördlicher Aufwand ausgelöst, welcher indes überschaubar blieb.