Entsprechend erachtet die Kammer eine Strafminderung für die Beweggründe entgegen der Vorinstanz (pag. 179; S. 16 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung) nicht als angezeigt. Der Beschuldigte hätte G.________ auf seinen Führerausweisentzug hinweisen und auf die spontane Fahrt verzichten können und müssen. Die Tat war für den Beschuldigten denn auch ohne Weiteres vermeidbar. Sowohl die Beweggründe als auch die Vermeidbarkeit wirken sich neutral auf die Strafzumessung aus. Insgesamt erachtet die Kammer eine Einsatzstrafe von 24 Strafeinheiten als angemessen.