Er legte somit eine Strecke von über 100 Kilometern zurück. Demgegenüber handelte es sich – soweit bekannt – um eine einmalige Fahrt. Zudem fuhr der Beschuldigte zunächst mit dem Zug nach O.________ und wechselte erst dort auf den Lieferwagen. Die Kammer stuft das objektive Tatverschulden als leicht ein. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz, zumal ihm der Führerausweisentzug im Zeitpunkt der Fahrt bekannt war. Besonders verwerfliche oder ehrbare Beweggründe sind keine ersichtlich. Entsprechend erachtet die Kammer eine Strafminderung für die Beweggründe entgegen der Vorinstanz (pag.