O., N 4 f. zu Art. 95 SVG). Wer trotz entzogenen Führerausweises bzw. trotz untersagter Fahrberechtigung ein Motorfahrzeug führt, ist nach den VBRS-Richtlinien mit einer Strafe ab 18 Strafeinheiten und einer Verbindungsbusse von mindestens CHF 600.00 zu bestrafen (VBRS-Richtlinien, S. 10). Auf der objektiven Seite gilt zu beachten, dass der Beschuldigte am 31. Oktober 2021 mit dem betreffenden Lieferwagen unter teilweiser Benutzung des Autozugs von O.________ bis ins Wallis und anschliessend mit dem Autozug zurück nach Kandersteg fuhr (pag. 50). Er legte somit eine Strecke von über 100 Kilometern zurück.