18 18. Strafzumessung betreffend Geldstrafe 18.1 Bestimmung der Einsatzstrafe (Führen eines Motorfahrzeugs trotz entzogenen Führerausweises) Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG schützt zum einen die Verkehrssicherheit bzw. Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer vor einer abstrakten Gefahr und zum anderen den Gehorsam gegenüber amtlichen Anordnungen (BUSSMANN, a.a.O., N 4 f. zu Art.