17. Strafart, Strafrahmen und Methodik Die Ausführungen der Vorinstanz zur Strafart, zum Strafrahmen der zu beurteilenden Delikte sowie zur Anwendung des Asperationsprinzips sind grundsätzlich zutreffend; darauf wird verwiesen (pag. 178 f.; S. 15 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Bereits aufgrund des Verschlechterungsverbots kommt für das Führen eines Motorfahrzeugs trotz entzogenen Führerausweises und die falsche Anschuldigung nur eine Geldstrafe in Betracht. Die Einsatzstrafe ist am Schuldspruch wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz entzogenen Führerausweises als zeitlich erstes Delikt zu bemessen.