15. Anwendbares Recht Der Beschuldigte hat die hier zu beurteilenden Straftaten vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der Strafrahmen (AS 2023 259) begangen, weshalb sich die Frage nach dem anwendbaren Recht stellt. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Ob das neue im Vergleich zum alten Gesetz milder ist, beurteilt sich aufgrund eines konkreten Vergleichs der Strafe.