14. Fazit und Konkurrenz Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte der falschen Anschuldigung nach Art. 303 Ziff. 2 StGB, des Führens eines Motorfahrzeugs trotz verweigerten, entzogenen oder aberkannten Lernfahr- oder Führerausweises nach Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG sowie der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG schuldig zu erklären. Die Delikte stehen in echter Konkurrenz zueinander. IV. Strafzumessung