Folglich ist unbeachtlich, dass die Kammer – entgegen der Vorinstanz (pag. 176; S. 13 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung) – nicht davon ausgeht, dass der Beschuldigte die Lenkvorrichtung losgelassen hat. Zumal Fahrlässigkeit ausreicht und weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, hat sich der Beschuldigte der Übertretung gegen das Strassenverkehrsgesetz schuldig gemacht.