2015, N 1 zu Art. 31 SVG). Die ihm zustehende Reaktionszeit richtet sich nach den Umständen. Musste der Fahrzeugführer aufgrund der Umstände eine erhöhte Bremsbereitschaft erstellen, beträgt die Reaktionszeit weniger als im Regelfall (BGE 115 II 283 E. 1a). Das Mass der Aufmerksamkeit, das vom Fahrzeugführer verlangt wird, richtet sich nach den gesamten konkreten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen (BGE 129 IV 282 E. 2.2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_302/2011 vom 29. August 2011 E. 3.3.2).