Beherrschen bedeutet, jederzeit in der Lage zu sein, auf die jeweils erforderliche Weise auf das Fahrzeug einzuwirken und auf jede Gefahr ohne Zeitverlust zweckmässig zu reagieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_302/2011 vom 29. August 2011 E. 3.3.2). Dies setzt voraus, dass der Fahrzeugführer jederzeit volle Kontrolle über sein Fahrzeug ausüben und auf selbst überraschende Verkehrsversverhältnisse mit einer durchschnittlichen Reaktionszeit angemessen reagieren kann (WEISSENBERGER, in: Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, N 1 zu Art.