Dass der Fahrer das Lenkrad losgelassen habe, sei aufgrund der Aktenlage und entgegen der Vorinstanz nicht erstellt. Das Manöver könne nicht als völlig abwegig oder gar kopflos angesehen werden, weshalb der Tatbestand nicht erfüllt sei (pag. 228). 13.2 Rechtliche Grundlagen Nach Art. 90 Abs. 1 SVG macht sich schuldig, wer Verkehrsregeln des Strassenverkehrsgesetzes oder der Vollzugsverordnung des Bundesrates verletzt. Art. 31 Abs. 1 SVG schreibt vor, dass der Führer das Fahrzeug ständig so beherrschen muss, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann.