Der Strassenbenützer sei aber kein «Crashpilot», weshalb wegen Nichtbeherrschens des Fahrzeugs nur bestraft werden könne, wenn es schuldhaft geschehen sei, also wenn es auf einem Fahrfehler oder einer Fehlreaktion des Lenkers beruhe. Vom Lenker könne grundsätzlich eine situationsgerechte Reaktion verlangt werden, doch sei zu berücksichtigen, dass er nur ein Mensch und damit nicht unfehlbar sei. Die Beurteilung des Manövers habe nicht ex post, sondern ex nunc zu erfolgen.